Wer darf Bauakten einsehen?

Nicht jeder darf jede Bauakte einsehen, dies dürfen nur Personen mit berechtigtem Interesse. In der Regel sind das Bauherren, Eigentümer, Nachbarn und deren bevollmächtigte Vertreter.

Rechtlicher Hintergrund
Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Behörde Beteiligten an Verfahren Einsicht in Akten zu erteilen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist vom Antragsteller ein entsprechender Nachweis über das berechtigte Interesse zu erbringen.