Angaben zur Identifikation |
Institution: | Stadtarchiv Augsburg |
Signatur: | NB A 1.1.1 |
Titel: | Gemeindebevollmächtigte |
Entstehungszeitraum: | 1818 - 1919 |
Stufe: | Beständegruppe |
Angaben zum Umfang |
Archivalienart: | Amtsbuch/Band |
| Akte/Dokument |
Anzahl: | 879 |
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Angaben zum Kontext |
Provenienz / Aktenbildner: | Gemeindebevollmächtigte |
Verwaltungsgeschichte: | Das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten wurde mit dem Gemeindeedikt für das Königreich Bayern vom 17.5.1818 ins Leben gerufen. Es war als Vertretungskörper der Bürgerschaft Wahl- und (teilweise) Kontrollorgan des Magistrats im Zwei-Kammern-System der Gemeindeordnungen von 1818 und 1869. Bis 1869 wurden sie von den Steuerbürgern der Stadt Augsburg indirekt über Wahlmänner gewählt (Klassenwahlrecht), danach in direkter Wahl. Im Jahr 1908 wurde die Verhältniswahl mit freien und verbundenen Listen eingeführt. Die Amtszeit der Mitglieder betrug neun Jahre (Ergänzung eines Drittels in dreijährigem Turnus; die Anzahl stieg von 36 (1818) über 42 (1869) bis auf 60 (1914)). Alle drei Jahre wurde ein Vorsteher und ein Protokollführer aus den eigenen Reihen gewählt. Die Einberufung einer Versammlung der Gemeindebevollmächtigten erfolgte nach Aufforderung durch den Magistrat oder bei besonderer Veranlassung. Für die Gültigkeit war die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Kollegiums notwendig, der Beschluss erfolgte nach Mehrheitsvotum. Die Tätigkeit als Gemeindebevollmächtigter war ehrenamtlich, bei Feierlichkeiten hatten die Mitglieder allerdings nach dem Magistrat Vorrang vor gewöhnlichen Bürgern. Im Jahr 1919 wurde das Gremium der Gemeindebevollmächtigten aufgehoben und durch ein Einkammern-System mit Stadträten ersetzt. Die Verordnung von 1818 regelte u.a. auch den „Wirkungskreis“, d.h. die Kompetenzen der Gemeindebevollmächtigten. Danach war der Magistrat verpflichtet, „die Gemeinde-Bevollmächtigten in allen wichtigen Gemeinde-Angelegenheiten zu Rathe zu ziehen“ , insbesondere: a) bey Veräußerungen oder Verpfändungen unbeweglicher Gemeinde- oder Stiftungs-Güter, oder nutzbarer Rechte; b) bey Erwerb von Realitäten oder Rechten; c) bey Neubauten; d) bey allen Verpachtungen oder Geld-Vorleihen an Magistrats-Glieder (…); e) bey Capitals-Aufnahmen für die Gemeinde; f) bey Lieferungs-Contracten; g) bey Regulirung unständiger Gemeinde-Dienste und Gemeinde-Umlagen; h) über die entworfenen Schulden-Tilgungspläne; i) über die Gemeinde- und Stiftungsrechnungen.
Darüber hinaus konnte der Magistrat auch in anderen Angelegenheiten die Stellungnahme („Erinnerungen“) der Gemeindebevollmächtigten einholen. Hinweis: Die alte Bezeichnung „Stadtarchiv Augsburg, Bestand 3“ ist nicht mehr gültig und sollte ab 2016 nicht mehr verwendet werden. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Sprache: | Deutsch |
Schrift: | Lateinisch |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://recherche-stadtarchiv.augsburg.de/scopeQuery/detail.aspx?ID=13135 |
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